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Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Bedingungen gelten für sämtliche Bestellungen, falls nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Mangels besonderer Vereinbarungen gelten unsere Einkaufsbedingungen, auch wenn Ihre Auftragsbestätigung entgegenstehende Verkaufsbedingungen enthält, denen von uns nicht widersprochen wird.

2. Schriftliche Bestellung

Nur schriftlich erteilte, firmenmäßig gefertigte Aufträge sind gültig. Mündliche und telefonische Bestellungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Der Lieferant verpflichtet sich, unsere Bestellungen streng vertraulich zu behandeln.

3. Lieferzeit

Bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermines sind wir berechtigt, den Auftrag ohne Setzung einer Nachfrist zu stornieren bzw. die verspätete Lieferung abzulehnen. Unmöglichkeit pünktlicher Lieferung ist uns rechtzeitig mit Angabe des verbindlichen Auslieferungstermines anzuzeigen.

4. Lieferbedingungen

4.1. Die Lieferung hat, wenn nicht anders vereinbart DDU Schwaz zu erfolgen. Für Stückzahlen und Gewichte sind die von unserer Kontrolle beim Wareneingang ermittelten Zahlen maßgebend. Bei Anlieferung von LKW-Komplettladungen ist das auf unserer geeichten Brückenwaage festgestellte Gewicht maßgebend.

4.2. Straßentankwagen müssen bis spätestens 13.00 Uhr in unserem Werk Schwaz, Bergwerkstraße 22, eintreffen, andernfalls kann die Entladung für den selben Tag nicht zugesichert werden.

4.3. Wenn die Lieferung der Ware nicht dem Standard bzw. dem vorgelegten Ausfallmuster entspricht, sind wir berechtigt, die Rücksendung zu Lasten des Lieferers zu veranlassen und sofortige einwandfreie Ersatzlieferung zu verlangen. Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung der Ersatzware können wir einen Deckungskauf vornehmen, wobei alle Mehrkosten dem säumigen Lieferanten angelastet werden.

4.4. Alle Mehrkosten, die uns durch Nichteinhaltung obiger Vorschriften bzw. Nichtbeachtung der angegebenen Versandart entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.5. Für Rohstoff-Lieferungen werden grundsätzlich keine ARA-Zuschläge akzeptiert, da das verwendete Verpackungsmaterial nicht dem ARGEV-Sammelsystem zugeleitet wird.

5. Rechnungslegung

5.1. Rechnungen sind zweifach und mit gesonderter Post zu senden. Wenn uns pro Bestellung bei gleichzeitiger Auslieferung mehrere Fakturen (für jede Warenposition) zugehen, senden wir diese zwecks Ausstellung einer Gesamtrechnung zurück. Das Zahlungsziel beginnt erst ab Erhalt der neuen Faktura zu laufen.

5.2. Packzettel bzw. Lieferschein mit Angabe unserer Bestelldaten ist jeder Sendung beizulegen.

6. Preise

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise verpackt, DDU Schwaz. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Fakturenerhalt abzüglich 3 % Skonto oder 90 Tage ab Fakturenerhalt netto nach unserer Wahl.

7. Gewährleistung, Schadensersatz, Produkthaftung

7.1. Der Lieferant trägt die volle Gewährleistung für Quantität und einwandfreie Qualität seiner Lieferung. Die Adler-Werk Lackfabrik trifft keine sofortige Prüfungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB; jede Warenübernahme erfolgt somit unter Vorbehalt ihrer Mangelfreiheit.

7.2. Der Lieferant trägt im Bezug auf seine Lieferung uneingeschränkt die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz (BGBl 1988/99) und wird diesbezüglich auch die Adler-Werk Lackfabrik hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos halten. Einschränkungen der Produkthaftpflicht werden nicht akzeptiert.

7.3. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche haftet der Lieferant uneingeschränkt.

8. Sicherheits- und Umweltbestimmungen

8.1. Aufgrund der Lagerung und des Umganges mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen gelten im gesamten Werksgelände strikte Sicherheits- und Umweltschutzregeln.
Durch ein eigenes Merkblatt, welches beim Betreten des Werksgeländes zu unterfertigen ist, werden Sie über die Bestimmungen informiert.
Bitte beachten Sie, daß Kosten von Fehlleistungen an den Verursacher weiterverrechnet werden.

8.2. Alle den CE-Richtlinien unterliegenden Teile bzw. Anlagen sind gemäß den gültigen Normen auszuzeichnen - jegliche Kosten, die aus Nichtkonformität resultieren, werden an den Verursacher weiterbelastet.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist Schwaz/Tirol.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Schwaz/Tirol. Gegenüber ausländischen Lieferanten gilt die Anwendung österreichischen Rechts als vereinbart.

11. Wortlaut für UID-Anfragen

Fa. Adler Werk
Lackfabrik Johann Berghofer GmbH & Co KG
Bergwerkstraße 22
6130 Schwaz
Firmensitz: Schwaz · FN 21399 w · FB-Gericht: LG Innsbruck
DVR 0111791 · UID-Nr. ATU 33099303
Komplementär: ADLER-Werk Beteiligungsgesellschaft m.b.H. · Sitz: Schwaz · FN 43766 m · FB-Gericht: LG Innsbruck


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